Quelle: Staatsministerium Baden-Württemberg, 06.12.2021
Mit einem Absicherungsprogramm fördern Bund und Länder den Neustart von Messen und gewerblichen Ausstellungen in Deutschland. Der Ministerrat hat dafür am 26. Oktober die notwendigen Mittel für Verwaltungskosten von bis zu 531.000 Euro freigegeben. Der Sonderfonds hat ein Gesamtvolumen von bundesweit 600 Millionen Euro aus Bundesmitteln. Die EU-Kommission hat am 11.11.2021 die Verlängerung der Beihilferegelung des Bundes zugunsten von Messe- und Kongressinfrastruktur für das Jahr 2021 genehmigt, die uns nunmehr vorliegt (Anlage). Sie erfasst nun auch Schäden, die im Jahr 2021 entstanden sind bzw. noch entstehen. Ausgleichsfähig waren bislang nur Schäden, die vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020 entstandenen waren. Lesen Sie hierzu das Rundschreiben.
Antragsberechtigt sind private und öffentliche Unternehmen, die als Veranstalter Messen oder Ausstellungen in Deutschland organisieren und durchführen. Es gilt die Unternehmensdefinition entsprechend Anhang I der AGVO (Konzernbetrachtung).
Veranstalter im Sinne des Sonderfonds ist, wer das wirtschaftliche und organisatorische Risiko einer Messe oder Ausstellung trägt. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform des Veranstalters.
Gemeinnützige Unternehmen, die als Veranstalter Messen oder Ausstellungen im Sinne der §§ 64 und 65 GewO in Deutschland organisieren und durchführen, sind unabhängig von ihrer Rechtsform antragsberechtigt, wenn sie wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind; das gilt auch in Fällen, in denen ihre Tätigkeit nicht bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst ist.
Die Registrierung von Messen und Ausstellungen sowie die Antragstellung erfolgen ausschließlich über die Webseite www.sonderfonds-messe.de. Eine alternative Beantragung wie etwa die direkte Kontaktierung der Bewilligungsstellen ist nicht zulässig.
Weitere Details zur Registrierung und Antragstellung können den häufig gestellten Fragen auf der Webseite des Sonderfonds entnommen werden.
Die Landeshilfen sind Unterstützungen ergänzend zu den Bundesprogrammen und schließen entscheidende Lücken und unterstützen besonders betroffene Branchen zielgerichtet.
Neustarthilfe Plus für Selbständige wird für die Monate Januar bis Ende Juni 2022 fortgeführt. Soloselbständige können hier weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro
Weitere Informationen finden Sie in der aktuellen Pressemitteilung
Die Tilgungsaussetzung ist ein einfaches und schnelles Instrument, kurzfristig Liquidität zu sichern. Vor allem zu Beginn der Corona-Krise haben viele Unternehmen und Privatkunden davon Gebrauch gemacht.
Bislang kann bei bestehenden Engagements eine Tilgungsaussetzung für bis zu 9 Monate erfolgen, sofern Sie die Tilgungsaussetzung bis zum 30.06.2021 bei der L-Bank beantragen. Diese Möglichkeit wird jetzt um weitere 6 Monate verlängert. Das heißt: Falls Sie uns die gewünschte Tilgungsaussetzung rechtzeitig vor dem 30.12.2021 mitteilen, kann die L-Bank die Tilgungen maximal bis zum 30.06.2022 aussetzen.
Bei Darlehen mit Beteiligung der Bürgschaftsbank erfolgt die beantragte Tilgungsaussetzung bei der L-Bank weiterhin vorbehaltlich der Zustimmung der Bürgschaftsbank, die separat über die Tilgungsaussetzung entscheidet. Dasselbe gilt auch bei Darlehen, die mit einer L-Bank-Bürgschaft begleitet werden.
Weitere Informationen erhalten Sie in der Mitteiliung der L-Bank und der Information zur Neuregelung der Tilgungsaussetzung ab 01.01.2022
Quelle Rundschreiben der L-Bank Nr. 5 2021, 06.05.21
Mit der Überbrückungshilfe III werden Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufliche aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro unterstützt (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche).
Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung: Alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten.
Mit der Überbrückungshilfe werden betriebliche Fixkosten bezuschusst. Der maximale Förderbetrag wurde auf 1,5 Millionen Euro (weitere Erhöhung auf 3 Millionen Euro für Verbundunternehmen in Vorbereitung) angehoben. Die beihilferechtlichen Grenzen, die derzeit bei 12 Millionen Euro (für alle staatlichen Förderprogramme wie z.B.KfW-Schnellkredit, Soforthilfe, November-/ Dezemberhilfe) liegen, sind zu beachten. Dabei haben Unternehmen, die weniger als 2 Millionen Euro beantragen ein Wahlrecht zwischen Bezuschussung nach Bundesregelung Fixkosten, die die Vorlage einer Verlustrechnung bedingt, und der Bundesregelung Kleinbeihilfen. Weitere Infos dazu hier.
Der Antrag kann über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer stellen. Die Kosten werden bezuschusst.
Alle Infos zum Registrierungs- und Anmeldeverfahren für prüfende Dritte finden Sie hier
Die Antragstellung ist über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) möglich. Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.
Hinweise für Friseurbetriebe: Website der Handwerkskammer Ulm
Nach der Pressemitteilung vom 01.04.2021 des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt es für Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, erhalten einen neuen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Darüber hinaus werden die Bedingungen der Überbrückungshilfe III auch insgesamt nochmals verbessert. Mit diesen zusätzlichen Maßnahmen reagiert die Bundesregierung auf die weiterhin schwierige Situation vieler Unternehmen in der aktuellen Corona-Krise und setzt Ziffer 8 des MPK-Beschlusses vom 23.März 2021 um.
Die Bundesregierung verlängert die Überbrückungshilfen für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige bis zum 31. Dezember 2021 als Überbrückungshilfe III Plus. Die bewährten Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Neu hinzu kommt die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum 31. Dezember 2021 als Neustarthilfe Plus weitergeführt.
Verlängerung der Überbrückungshilfen bis zum 30.06.2022. Mit der Verlängerung der Überbrückungshilfen wird, so das Bundeswirtschaftsministerium, neben dem Förderzeitraum analog auch die Antragsfrist bis Ende Juni 2022 verlängert. Schlussabrechnungen sollen bis 31. Dezember 2022 möglich sein. Für Unternehmen wird das Instrument der Überbrückungshilfe III Plus als Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Ende Juni 2022 fortgeführt.
Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe III erhalten Sie hier
Mehr Informationen zur Nachbesserung der Überbrückungshilfe III erhalten hier
Informationen zur Verlängerung der Corona Hilfen bis 31.09.2021 erhalten Sie in der Pressemitteilung der Landesregierung BW hier und auf der Seite des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hier.
Informationen zur Verlängerung der Corona Hilfen bis 31.03.2022 erhalten Sie in der Pressemitteilung der Landesregierung BW hier
Quelle: Staatsministerium Baden-Württemberg, L-Bank , 22.11.2021
Bereits im Frühjahr dieses Jahres hatte die Landesregierung mit der Einführung eines Tilgungszuschusses in die Tourismusfinanzierung einen wichtigen Investitionsanreiz für das
Hotel- und Gaststättengewerbe gesetzt.
Daher wird das Darlehensprogramm Tourismusfinanzierung ab dem 01.10.2021 durch das
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus um einen Tilgungszuschuss aus Landesmitteln
von bis zu 15 %, maximal 200.000 EUR, zur Tourismusfinanzierung Plus erweitert.
Weitere Informationen finden Sie hier
Mit dem „Tourismusfinanzierungsprogramm plus“ unterstützt das Land kleinere und mittlere Gastronomie- und Tourismusbetriebe bei Investitionen. Damit ist ein Kredit in Kombination mit einem Tilgungszuschuss möglich. Insgesamt stehen zwölf Millionen Euro zur Verfügung.
Gefördert werden Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in touristische Einrichtungen, wie zum Beispiel Modernisierungen und Sanierungen von Gebäuden, Erweiterungen in Verbindung mit Modernisierungen sowie Neubauten und Investitionen in eine touristische Einrichtung. Werden im Rahmen von Betriebsübernahmen Investitionen getätigt, so sind auch diese förderfähig.
Der Tilgungszuschuss kann ganz einfach zusammen mit dem Förderdarlehen bei der Hausbank beantragt werden. Ein separater Antrag ist nicht notwendig.
Für alle Förderdarlehen, die ab dem 01.02.2021 zusagt sind, wird automatisch ein zusätzlichen Tilgungszuschuss gewährt. Der Tilgungszuschuss wird gut geschrieben, wenn die Investitionen wie geplant durchgeführt und dies gegenüber der Hausbank und der L-Bank nachgewiesen wird.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der L-Bank oder beim Staatsministerium
Quelle: Pressemitteilung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus vom 26.11.2021
Die Landesregierung unterstützt mit dem erfolgreichen Förderprogramm Invest BW auch zukünftig gezielt einzelbetriebliche Innovationsvorhaben. Nachdem das Programm am 15.Oktober 2021 mit einem Förderaufruf von rund 40 Mio. € in die zweite Runde gestartet ist folgt ab dem 24. November 2021 der missionsorientierte Förderaufruf zum Thema Klimaschutz. Dieser Aufruf umfasst ein Volumen von 30 Millionen Euro. Darüber hinaus werden im Laufe des Jahres 2022 regelmäßig weitere technologieoffene und missionsorientierte Förderaufrufe veröffentlicht.
Es können Zuwendungen zwischen 20.000 Euro bis 1.000.000 Euro (für Einzelvorhaben) bzw. 3.000.000 Euro (für Verbundvorhaben) gewährt werden.
Insgesamt stellt das Land über Invest BW bis Ende 2022 bis zu 300 Millionen Euro zur Verfügung.
Die weiteren Mittel sollen die große Programmnachfrage decken und noch mehr marktgängige Innovationsvorhaben der experimentellen Entwicklung gezielt unterstützen.
Das Förderprogramm Invest BW des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus sollen die Unternehmen dabei unterstützen, ihre Innovationskraft zu erhalten, indem neue Forschungs- und Entwicklungsprojekte angestoßen werden.
Das Förderprogramm richtet sich an alle Unternehmen in Baden-Württemberg. Gefördert werden Errichtungs- und Erweiterungsinvestitionen oder Investitionen in die Transformation oder Diversifizierung einer Betriebsstätte. Der maximale Zuschuss beträgt für Einzelvorhaben 1 Million Euro und für Verbundvorhaben bis zu 3 Millionen Euro.
Die Antragstellung und weitere Förderbedingungen werden in den Förderaufrufen des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus veröffentlicht. Ein erster Förderaufruf soll spätestens im Herbst 2021 auf der Internetseite www.invest-bw.de des beauftragten Projektträgers „VDI/VDE Innovation + Technik GmbH“ veröffentlicht werden.
Die Antragstellung erfolgt nun nach dem Stichtagsprinzip – somit müssen alle Anträge bitte bis zum 15.01.2022 eingereicht werden.
Bitte beachten Sie bei der Antragstellung unbedingt, dass Sie die aktuellen Antragsformulare und Vorlagen benutzen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite www.invest-bw.de und in den Pressemitteilung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus vom 14.10.2021, in der Pressemitteilung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus vom 26.11.2021 und in der Pressemitteilung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus vom 27.12.2021
Mit dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ unterstützt das Bundesbildungsministerium Ausbildungsbetriebe in allen Bereichen der Wirtschaft und ausbildende Einrichtungen in den Gesundheits- und Sozialberufen, die in der aktuellen Situation wirtschaftliche Schwierigkeiten haben, und hilft, dass Auszubildende auch bei pandemiebedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten ihres Ausbildungsbetriebs ihre Ausbildung fortsetzen und erfolgreich abschließen können.
Informationen zum Förderprogramm finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Hier klicken.
Baden-württembergische Firmen können seit Dezember 2020 Anträge auf Unterstützung aus dem Beteiligungsfonds Baden-Württemberg stellen. Ziel des Beteiligungsfonds ist es, das Eigenkapital kleiner und mittlerer Unternehmen in der Corona-Krise zu stärken. Sie können von dem Beteiligungsfonds zeitlich begrenzt Mittel mit Eigenkapitalcharakter erhalten und so ihre wirtschaftliche Lage konsolidieren.
Der Beteiligungsfonds richtet sich gezielt an baden-württembergische Unternehmen zwischen 50 und 250 Mitarbeitern. Voraussetzung für die Beantragung des Beteiligungsfonds ist unter anderem ein ausgewiesener Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2020, ein Unternehmenssitz oder ein klarer Tätigkeitsschwerpunkt in Baden-Württemberg sowie eine große Bedeutung des antragstellenden Unternehmens für die wirtschaftliche Stabilität des Landes Baden-Württemberg.
Die vertiefte Prüfung der Anträge erfolgt durch die L-Bank. Über den Antrag entscheidet im Anschluss ein Beteiligungsrat, der aus Vertreterinnen und Vertretern des Wirtschafts- und Finanzministeriums besteht. Die Anträge werden bearbeitet, sobald die entsprechende Rechtsverordnung verabschiedet ist.
Weitere Informationen zu den Zugangsvoraussetzungen finden Sie unter www.l-bank.de/beteiligungsfonds-bw.
Die Novemberhilfe richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbständige sowie Vereine und Einrichtungen, die von den November-Schließungen 2020 besonders stark betroffen waren. Um diesen unverzüglich und unbürokratisch helfen zu können, wurden zunächst seit Ende November Abschlagszahlungen gewährt. Die Höhe der Abschlagszahlungen betrug zunächst maximal 10.000 Euro und wurde in der Zwischenzeit auf maximal 50.000 Euro erhöht.
Die Antragsstellung für die außerordentliche Wirtschaftshilfe im Monat Dezember, die sich nahtlos an die Novemberhilfe anschließt, ist seit dem 22. Dezember 2020 (Direktanträge für Soloselbstständige) und 23. Dezember 2020 (Anträge über prüfende Dritte) möglich. Auch hier werden – seit dem 5. Januar 2021 – zunächst Abschlagszahlungen gewährt.
Die regulären Auszahlungen für die Novemberhilfe erfolgen seit dem 12.01.2021 über die zuständigen Stellen der Länder. Diese finden Sie hier.
Alle Fragen und Antworten zur "Novemberhilfe" und "Dezemberhilfe" finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Quelle: Staatsministerium Baden-Württemberg, 30.12.2020
Das Corona-Förderprogramm "Stabilisierungshilfe Bustouristik" soll im Jahr 2021 fortgesetzt werden. Hierfür stehen rund 12 Millionen Euro zur Verfügung.
Mit dem Programm stützt das Land Baden-Württemberg Unternehmen, die Busreisen anbieten oder Busse für touristische Reisen betreiben. Sie erhalten die Hilfe wegen ihrer Einnahmeausfälle infolge der Corona-bedingten Beschränkungen. Mehr Informationen zur Verlängerung des Förderprogramms finden Sie hier.
Informationen zur Antragstellung finden Sie auf der Website der L-Bank: Hier klicken.
QUELLE: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende Juni 2022 fortgeführt.
Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin die Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Auch dieses Instrument gab es bereits in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus, jetzt wird es in der Überbrückungshilfe IV angepasst und verbessert. Dadurch erhalten insbesondere Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind – etwa Schausteller, Marktleute und private Veranstalter – eine erweiterte Förderung.
Mehr Infos finden Sie hier, auf der Seite des Bundes, in diesem Rundschreiben und in dieser Pressemitteilung.
Die Antragstellung ist über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) möglich. Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.
Hinweise für Friseurbetriebe: Website der Handwerkskammer Ulm
Unternehmen und Soloselbständige des Schaustellergewerbes, der Veranstaltungs- und Eventbranche, des Taxi- und Mietwagengewerbes sowie Dienstleistungsunternehmen des Sports, der Unterhaltung und Erholung und Sportvereine mit ihrem steuerpflichtigen, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb können ab dem 25. Juni 2021 den Tilgungszuschuss Corona II beantragen.
Die Landesregierung hat das Förderprogramm Tilgungszuschuss Corona II bis Ende Dezember 2021 verlängert und zusätzlich die Antragsfrist für den gesamten Förderzeitraum Januar bis Dezember 2021 auf den 31. März 2022 ausgeweitet.
Ab sofort steht Ihnen ein neues Antragsformular für beide Förderzeiträume zur Verfügung. Sofern Sie bereits einen Antrag für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 gestellt haben, können Sie nur noch einen Antrag für den Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 stellen.
Die Antragsfrist endet am 31. März 2022.
Die Pressemitteilung hierzu finden Sie hier.
Antragsberechtigt sind Unternehmen und Soloselbstständige des Schaustellergewerbes, der Veranstaltungs- und Eventbranche, des Taxi- und Mietwagengewerbes sowie Dienstleistungsunternehmen und Angehörige der Freien Berufe des Sports, der Unterhaltung und Erholung sowie Sportvereine mit ihrem steuerpflichtigen, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb,
Gefördert werden die nach den Regeltilgungsplänen im Förderzeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2021 anfallenden Tilgungsraten insbesondere für Investitionen und für Betriebsmittel frühestens ab Bewilligung von Krediten. Die finanzierten Wirtschaftsgüter müssen für betriebliche Geschäftstätigkeiten eingesetzt werden.
Anträge können bei den Industrie- und Handelskammern gestellt werden. Diese übernehmen die Vorprüfung der Anträge auf Vollständigkeit und Plausibilität. Die Bewilligung und Auszahlung der Förderung erfolgt dann durch die L-Bank.
Weitere Informationen zu den Fördervoraussetzungen und der Ausgestaltung des Programms, zum Verfahren, zu Ansprechpartnern sowie Hinweise zum Ausfüllen des Antragsformulars können Sie auf der Seite des Staatsministerium hier entnehmen
Die Sofortbürgschaften des Wirtschaftsministeriums und der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg können ab sofort beantragt werden. Diese ermöglichen den Zugang zu Krediten und schließen die Lücke des KfW-Schnellkredits des Bundes.
Soloselbständige, Freiberufler und Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten
Die Antragstellung ist ab sofort auf zwei unterschiedliche Wege möglich:
Mehr Informationen zu den Sofortbürgschaften finden Sie hier.
Zusammen mit der L-Bank und der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaft startet das Wirtschaftsministerium ein neues Förderprogramm, das vor allem mittelständische Unternehmen und Start-ups mit typisch stillen Beteiligungen versorgen soll. Das Gesamtfinanzierungsvolumen pro Unternehmen richtet sich an der Kleinbeihilfenregelung des Bundes aus und beträgt maximal 800.000 Euro.
Wichtig: Das Mezzanine-Beteiligungsprogramm wurde bis 30. Juni 2021 verlängert.
Mehr Informationen zum Förderprogramm finden Sie auf der Seite des Wirtschaftsministeriums oder direkt auf der Website der L-Bank.
Die Stabilisierungshilfe Corona fördert Hotel- und Gaststättenbetriebe, die sich als Folge der Corona-Pandemie in einem Liquiditätsengpass befinden, unabhängig von der Betriebsgröße wie folgt:
Gewerbliche Unternehmen, Soloselbständige und Sozialunternehmen aus dem Hotel- und Gaststättengewerbe, die sich unmittelbar infolge der durch das Coronavirus ausgelösten Corona-Pandemie in Liquiditätsengpässen befinden.
Der Antrag ist auf der Website des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg verfügbar. Der Antrag ist spätestens bis zum 30. Juni 2021 hochzuladen über die Website https://www.bw-stabilisierungshilfe-hoga.de. Die Antragsfrist wurde im April 2021 nochmals bis zum 30.Juni verlängert. Mehr Infos zur Verlängerung finden Sie hier (PDF)
IHK Bodensee-Oberschwaben: Tel. 0751 / 409-250
Die Überbrückungshilfe muss durch den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in einem digitalen, zweistufigen Antragsverfahren beantragt werden. Die Abwicklung und Auszahlung der Hilfen übernehmen die Länder. Mehr Informationen zum Förderprogramm, den Voraussetzungen und Antragstellung finden Sie auf der offiziellen Seite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Das Land Baden-Württemberg ergänzt die Überbrückungshilfe des Bundes gezielt um eine landesspezifische Förderkomponente. Da der Bund einen Unternehmerlohn bei den förderfähigen Kosten explizit ausschließt, wird die Förderlücke durch das Land geschlossen, indem ein fiktiver Unternehmerlohn in Höhe von bis zu 1.180 Euro pro Monat berücksichtigt und ausbezahlt wird. Mehr Informationen finden Sie auf der Seite des Staatsministeriums Baden-Württemberg (Stand: 08.07.20).
Stand 29.10.20: Die Überbrückungshilfe soll für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 (=Überbrückungshilfe III) verlängert und die Konditionen verbessert werden. An den Details arbeiten das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Hochdruck.
Die Eckpunkte des Überbrückungshilfe-Programms finden Sie hier (PDF).
Mit dem Programm „Kultur Sommer 2020“ stellt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst über 2 Mio. Euro zur Verfügung, um das kulturelle Leben wiederzubeleben und kleine Veranstaltungen aller Sparten zu fördern.
„Kultur Sommer 2020“ ist ein Programm für die Kultureinrichtungen und Vereine der Breitenkultur, die in besonderer Weise von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sind. Gefördert werden kleinere analoge Veranstaltungen und Veranstaltungsreihen, die unter Einhaltung der bestehenden Auflagen und der rechtlichen Rahmenbedingungen umgesetzt werden können.
Antragsberechtigt sind Kultureinrichtungen (zum Beispiel Soziokulturelle Zentren, Theater, Orchester, Bands und Ensembles, Museen, Kinos, Clubs etc.) sowie Vereine der Breitenkultur mit Sitz in Baden-Württemberg, die inhaltlich dem Ressort der Kunstabteilung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zugeordnet sind. Antragsberechtigt sind ausschließlich rechtlich eigenständige Kultureinrichtungen (e.V., gGmbH, GmbH etc.), deren Gründungsdatum vor dem 01.01.2019 liegt.
Gefördert werden Gagen und Honorare für das Engagement freiberuflicher Künstlerinnen und Künstler aller Sparten sowie anteilige Honorarkosten, die Vereine der Breitenkultur für Chorleiter und/oder Dirigenten zahlen. Overhead-Kosten werden als Pauschale in Höhe von 10 Prozent der beantragten Honorarkosten anerkannt. Zusätzliche Personalkosten, Sachkosten und Investitionen werden in der Höhe von bis zu 10.000 Euro gefördert, wenn sie zur Schaffung spezieller Veranstaltungsbedingungen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes notwendig sind. Hinsichtlich der Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten wäre es wünschenswert, dass Kommunen, kommunale Eigenbetriebe, Kultureinrichtungen und weitere Partner den Antragstellern entgegenkommen. Die maximale Fördersumme pro gefördertem Projekt beträgt 50.000 Euro; die Mindestfördersumme umfasst 5.000 Euro. Ein Eigenanteil von 5 Prozent wird erwartet, der auch durch Eigenleistung erbracht werden kann.
Eine Förderung kann nur für Veranstaltungen oder Veranstaltungsreihen, die zwischen dem 15. Juni und dem 15. September 2020 stattfinden, beantragt werden. Dauerförderungen oder institutionelle Förderungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Förderung kommt grundsätzlich nur für noch nicht begonnene Vorhaben in Betracht. Pro Antragsteller kann nur ein Antrag bewilligt werden.
Eine Antragstellung ist ab sofort und bis 15. Juli 2020 über die Homepage des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst möglich. Hierzu muss das folgende Antragsformular ausgefüllt und per E-Mail an innovationsfonds-kunst@mwk.bwl.de gesandt werden. Vollständige Projektanträge, die die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen, werden in 14-tägigen Abständen durch eine externe Jury bewertet. Mit der Förderentscheidung und der Erstellung des Bewilligungsbescheids durch das Ministerium ist etwa vier bis sechs Wochen nach Antragseingang zu rechnen.
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
Referat 55
Königstraße 46
70173 Stuttgart
innovationsfonds-kunst@mwk.bwl.de
www.mwk.baden-wuerttemberg.de
Zur Unterstützung von Start-ups, die durch die Corona-Pandemie in Schwierigkeiten geraten sind, weitet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg seine Frühphasenförderung "Start-up BW Pre-Seed" aus und bringt das Förderprogramm "Start-up BW Pro-Tect" an den Start.
Start-up BW Pro-Tect richtet sich an Start-ups, die die erste Phase bereits hinter sich haben und aufgrund der Pandemie in Schwierigkeiten geraten sind – vorausgesetzt, sie sind nicht älter als fünf Jahre. Ziel des Förderprogramms ist es, kurzfristige Liquiditätsengpässe bis zur nächsten Finanzierungsrunde zu überbrücken. Für die Umsetzung des Förderprogramms greift das Wirtschaftsministerium auf die geschaffenen Strukturen des Förderprogramms Start-up BW Pre-Seed zurück. Das Programm wurde bis 31. Dezember 2021 verlängert.
Die Voraussetzungen für eine Förderung finden Sie hier.
bwcon Baden-Württemberg: Connected e.V. - Koordinierungsstellen.
Der Zuschuss kann über die bwcon beantragt werden. Zur schnellstmöglichen Bearbeitung der Anträge bitte das nachfolgende Formular vollständig auszufüllen. Hier geht’s zum Formular.
Verlängerung: Das Hilfsprogramm Start-up BW Pro-Tect wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Der KfW-Schnellkredit kann mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro von Unternehmen, abhängig vom im Jahre 2019 erzielten Umsatz, im Hausbankenverfahren beantragt werden.
Neu: Neben mittelständischen Unternehmen steht der Kredit seit 29. Oktober 2020 nun auch für Soloselbstsändige und Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten offen. Eine Kreditrisikoprüfung findet nicht statt. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.
Mehr Informationen zum Schnellkredit finden Sie unter corona.kfw.de.
Betriebe, die nicht in der Lage sind, das gesamte Spektrum der in den Ausbildungsverordnungen vorgeschriebenen fachpraktischen Ausbildungsinhalte abzudecken, können sich mit anderen Betrieben zu einem Verbund zusammenschließen. Gefördert werden die Zusatzkosten der Ausbildung in einem anderen Betrieb. Die Dauer der Ausbildung in diesem Betrieb muss mindestens 20 Wochen betragen. Aktuell erhalten kurzarbeitende Betriebe eine Förderung bereits ab einem Zeitraum für die Verbundausbildung von vier Wochen.
Gefördert werden kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie der freien Berufe mit Sitz in Baden-Württemberg und weniger als 500 Beschäftigten, die einen Ausbildungsvertrag mit einem Auszubildenden abgeschlossen haben (sog. Stammbetriebe).
Antragsfrist: Der Antrag muss spätestens vor Beginn der Ausbildung im durchführenden Betrieb gestellt werden.
Antrag, Merkblatt und weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau.
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg
Telefon: +49 (0)711 123-2475
azubiverbund@wm.bwl.de
Wichtig: Für alle Förderinstrumente gilt das Hausbankenverfahren. Das bedeutet, dass der Förderantrag nicht beim Förderinstitut, sondern direkt bei der Hausbank gestellt wird, bei der anschließend die Kreditentscheidung erfolgt.
Aufgrund der Entwicklung am Kapitalmarkt werden die Zinssätze im Programm ab dem 26. November 2021 gesenkt. Weitere Informationen finden Sie hier.
Als mittelständisches Unternehmen können Sie mit diesem Förderdarlehen ihren Liquiditätsbedarf decken. Für dringenden coronabedingten Bedarf steht seit 01.06.2020 die Programmvariante Liquiditätskredit Plus mit zusätzlichen Förderelementen zur Verfügung. Der Liquiditätskredit Plus endet zum 30.09.2021. Die Variante Liquiditätskredit führt das bisher bekannte Betriebsmitteldarlehen fort.
Der „klassische“ Liquiditätskredit, der seit vielen Jahren als Förderangebot für kurz- und mittelfristige Betriebsmittel-, Konsolidierungs- und Übernahmefinanzierungen etabliert ist, wird nach Einstellung des Liquiditätskredits Plus (30.09.2021) in seiner ursprünglichen Form unter Einbehalt von einmaligen Verwaltungskosten i. H. v. 1 % (Auszahlung des Darlehens zu 99 %) bei gleichzeitiger Gewährung einer kostenfreien außerplanmäßigen Rückzahlungsmöglichkeit fortgeführt.
Ausführliche Informationen finden Sie hier.
Voraussetzungen für den Liquiditätskredit:
Mehr Informationen finden Sie hier.
Fortführung des Liquiditätskredits Plus und der Coronahilfe-Bürgschaften bis 30.09.2021
Merkblatt: Liquiditätskredit Plus und Liquiditätskredit (Stand: 01.07.2021)
Voraussetzungen Gründungsfinanzierung:
Mehr Informationen finden Sie hier.
Voraussetzungen Wachstumsfinanzierung:
Mehr Informationen finden Sie hier.
Voraussetzungen:
Mehr Informationen finden Sie hier.
Hinweis: Alle Förderkredite der L-Bank können mit Kombi-Bürgschaften der Bürgschaftsbank flankiert werden.
Nähere Informationen zu den Förderkrediten und Kombi-Bürgschaften finden Sie auf der Seite der Bürgschaftsbank sowie auf der Seite der L-Bank.
Die Mittel für das KfW Sonderprogramm sind unbegrenzt. Es steht sowohl kleinen, mittelständischen Unternehmen als auch Großunternehmen zur Verfügung.
Wichtig ist, dass Ihr Unternehmen vor der Corona-Krise (vor dem 31.12.2019)
Die Kapitaldienstfähigkeit muss gegeben sein – das heißt, Sie müssen weiterhin zahlungsfähig sein und Ihren Kredit zurückzahlen können. Ob das so ist, berechnet Ihre Bank anhand Ihrer Ist-Zahlen vor der Coronakrise und unter Berücksichtigung Ihres beantragten KfW-Kredits.
KfW-Unternehmerkredit:
Mit dem KfW-Unternehmerkredit fördert die KfW Unternehmen sowie Freiberufler, die seit mindestens 5 Jahren am Markt aktiv sind.
ERP-Gründerkredit:
Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung:
Mehr Informationen zum KfW-Sonderprogramm 2020 finden Sie hier.
Am 13.03.2020 haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesfinanzministerium gemeinsam das Maßnahmenpaket zur Absicherung der Auswirkungen des Corona-Virus vorgestellt als Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen. Der Bund und das Land haben damit unmittelbar die Fördermöglichkeiten über die Bürgschaftsbank erweitert und verbessert.
Zielgruppe: Gewerbliche Unternehmen, Freie Berufe (nach KMU Definition)
Bürgschaftsobergrenze: 2,5 Mio. €
Verwendung: Investitionen und/oder Betriebsmittel
Voraussetzungen:
Die Bundesregierung hat darüber hinaus einen großvolumigen Wirtschaftsstabilisierungsfonds auf den Weg gebracht: Mit einem Volumen von bis zu 600 Milliarden Euro federt er die ökonomischen Auswirkungen der Pandemie auf Unternehmen ab, deren Bestand für den Standort Deutschland oder den Arbeitsmarkt erhebliche Bedeutung hat.
Hinweis: Geprüft werden kann im Einzelfall auch die Beteiligung kleinerer Unternehmen, die für die kritische Infrastruktur wichtig sind.
Mehr Informationen zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds finden Sie hier.
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Meschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) §56 Entschädigung. Hier geht's zum Gesetz.
nach §56 Abs. 1 und §56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Sie können eine Entschädigung erhalten, wenn Sie einen Verdienstausfall infolge von Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots haben. Das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne muss vom Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Stelle angeordnet sein.
Weiterhin können Sie eine Entschädigung erhalten, wenn Sie durch die Betreuung Ihrer Kinder aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall haben.
Online auf der Website www.ifsg-online.de
Bis zum 30.06.2020 hat die Künstelersozialkasse eine Zahlungserleichterung / Zahlungsaufschub gewährt. In Ausnahmefällen kann auch über den 30.Juni 2020 hinaus eine Stundung oder Ratenzahlung beantragt werden, wenn akute und schwerwiegende Zahlungsschwierigkeiten bestehen.
Diese Anträge werden im Einzelfall geprüft. Nach jetzigem Stand ist ab dem 01. Juli 2020 - wie vor der Corona-Krise - mit einer Verzinsung zu rechnen.
Mehr Informationen auf der Seite der Künstlersozialkasse.
Förderung: Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, 04.05.2021
Quelle: www.daslandhilft.de, 04.05.2021
Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Wohnungsbau, 04.05.21